Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Red-Star Sales B.V. mit Sitz in De Lier, Niederlande, wie bei der Kamer van Koophandel (Industrie- und Handelskammer) Haaglanden hinterlegt am 1. Juli 2015.
ARTIKEL 1 Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge und Lieferungen des Verkäufers soweit diese nicht im Widerspruch zu den schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer stehen. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ebenfalls für sämtliche Verträge, an deren Ausführung Dritte beteiligt sind.
1.2. Etwaige allgemeine (Einkaufs-)Bedingungen des Käufers gelten nur neben diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. Im Falle von Widersprüchlichkeiten zwischen den Bedingungen des Käufers und diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingen haben diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Vorrang.
1.3 Wenn eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sind, bleiben die anderen Bestimmungen uneingeschränkt in Kraft. Der Verkäufer und der Käufer werden sodann gemeinsam überlegen, die nichtigen oder vernichteten Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, wobei Zweck und Umfang der ursprünglichen Bestimmungen soweit wie möglich erhalten werden.
ARTIKEL 2 Angebote und Vertretung des Käufers
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind stets unverbindlich und können nur ohne Abweichungen angenommen werden. Angebote werden in jedem Fall als verfallen betrachtet, wenn diese nicht binnen zwei Wochen angenommen werden.
2.2 Die im Namen des Käufers zeichnende Person erklärt mit ihrer Unterschrift, dass sie zur Vertretung des Käufers befugt ist und alle dazu notwendigen Formalitäten erfüllt sind.
ARTIKEL 3 Preise
3.1 Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, lauten sämtliche Preise in Euro zzgl. Versand- und Verpackungskosten und sind zzgl. Mehrwertsteuer. Alle Abgaben, Aufschläge, Steuern, Zusatzkosten usw., die behördenseitig erhoben werden und vom Verkäufer zu zahlen sind, gehen zulasten des Käufers.
3.2 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, einen Vertrag zu einem angegebenen Preis zu erfüllen, der offensichtlich einen Druck- oder Schreibfehler enthält.
3.3 Mündliche Zusagen von und Vereinbarungen mit Angestellten des Verkäufers sind für den Verkäufer nur verbindlich, wenn und nachdem diese von den betreffenden Angestellten des Verkäufers schriftlich bestätigt wurden.
ARTIKEL 4 Erfüllungsort, Versandart und Risiko
4.1. Der Bestimmungsort wird im (Kauf-)Vertrag vereinbart. Wenn kein spezifischer Bestimmungsort genannt ist, erfolgt die Lieferung ab Werk . Ab Werk wird definiert nach der letzten Fassung de Incoterms.
4.2 Wenn vereinbart wurde, dass der Verkäufer den Versand der Kaufgegenstände übernimmt, erfolgt die Lieferung im Moment der Anlieferung der Kaufgegenstände am vereinbarten Bestimmungsort.
4.3 Wenn die Kaufgegenstände vom Verkäufer oder in dessen Namen für den Käufer gelagert werden, erfolgt die Lieferung im Moment der Lagerung der Kaufgegenstände.
4.4 Bei Lieferverzögerungen innerhalb angemessener Grenzen ist der Käufer nicht zur Auflösung des Vertrages berechtigt.
4.5 Das Risiko an den Kaufgegenständen geht ab dem Moment der Lieferung der Kaufgegenstände bzw. ab dem Moment der Ablehnung der Lieferung, sollte der Käufer diese zurückweisen, zulasten des Käufers.
ARTIKEL 5 Liefermenge
5.1 Die Liefermenge wird nach Anzahl, Gewicht und anhand privat- oder öffentlich-rechtlich vorgeschriebener Anforderungen betrachtet, die Vereinbarungen bzw. vorgeschriebenen Anforderungen zu erfüllen, wenn nicht der Käufer einen Gegenbeweis liefert.
ARTIKEL 6 Lieferfrist
6.1 Die angegebenen oder vereinbarten Lieferzeiten oder -daten sind nicht endgültig. Ein Versäumnis tritt erst durch ordnungsgemäße Inverzugsetzung ein. Eine ordentliche Erfüllungsfrist entspricht wenigstens der ursprünglichen Lieferfrist.
6.2 Die angegebenen oder vereinbarten Lieferzeiten oder -daten beruhen auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen, Produktionserwartungen oder der rechtzeitigen Lieferung der vom Verkäufer bestellten Vorräte, Materialien oder Bestandteile an den Verkäufer.
6.3 Wenn ungeachtet der Herkunft der Kaufgegenstände eine Lieferung nicht erfolgen kann oder die Lieferfrist überschritten wird, ist der Verkäufer nicht zur Leistung irgendeines Schadenersatzes verpflichtet.
6.4 Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer nicht zur Auflösung des Vertrages oder Aufschiebung oder Aussetzung seiner Zahlungsverpflichtungen.
ARTIKEL 7 Prüfungspflicht des Käufers nach der Lieferung und Beanstandungsfrist
7.1 Der Käufer muss den Kaufgegenstand laut Vertrag bei Lieferung (ungeachtet des Bestimmungsortes, der Versandart und der Versandbedingungen) auf das Folgende prüfen:
a. wurden die richtigen Sachen geliefert;
b. erfüllen die gelieferten Sachen die Qualitätsanforderungen für eine normale Verwendung;
c. entspricht die Liefermenge (Anzahl und Gewicht) der vereinbarten Menge. Bei einer Mengenabweichung von 3 % oder weniger wird davon ausgegangen, dass die gelieferte Menge der vertraglich vereinbarten Menge entspricht.
7.2 Mängelrügen unter anderem in Bezug auf die Qualität oder Liefermenge müssen so schnell wie möglich nach dem Zeitpunkt, an dem die Mängel vernünftigerweise hätten entdeckt werden können, jedoch spätestens 24 Stunden nach Lieferung, dem Verkäufer mitgeteilt werden und im Anschluss daran innerhalb von 8 Stunden schriftlich bestätigt werden, einschließlich Fotomaterial und Herkunftsnachweis. Der Verkäufer haftet nicht für versteckte Mängel an frischen Produkten, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass der Verkäufer oder seine Erzeuger darüber unterrichtet waren.
7.3 Wenn von einem Mangel die Rede ist, muss der Käufer die gelieferten Sachen komplett aufbewahren und dem Verkäufer bzw. einem vom Verkäufer angewiesenen Dritten die Möglichkeit bieten, die gelieferten Sachen in Augenschein zu nehmen, es sei denn, die Parteien haben eine andere Vereinbarung getroffen.
7.4 Der Käufer muss jederzeit wie ein sorgfältiger Schuldner für die Aufbewahrung der Sachen sorgen.
7.5 Eine Beanstandung befreit den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gemäß Artikel 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, wenn nicht die Beanstandung und eine Befreiung von der Zahlungsverpflichtung vom Verkäufer schriftlich akzeptiert wurden.
7.6 Bei vom Verkäufer akzeptierten Beanstandungen kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen die Waren gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen oder diese ersetzen. Der Käufer hat allerdings kein Recht auf Schadenersatz. Bei akzeptierten Beanstandungen insbesondere außerhalb Europas werden die Kosten für die Rücknahme und Rückzahlung des Kaufpreises und/oder den Ersatz der Sachen zu jeweils 50 % vom Verkäufer und vom Käufer getragen.
7.7 Sachen können vom Käufer nur mit schriftlichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden. Alle Rücksendungen sind auf Rechnung und Risiko des Käufers.
ARTIKEL 8 Zahlungsbedingungen
8.1 Die Zahlung muss, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum beim Verkäufer eingegangen sein.
8.2 Jede Begleichung offener Rechnungen wird zuerst zur Begleichung der ältesten offenen Rechnung erfolgen.
8.3 Der Käufer hat, auch wenn er auf andere Weise zahlt, erst dann gezahlt, wenn der Rechnungsbetrag auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist. Wenn das Wertstellungsdatum die vereinbarte Zahlungsfrist überschreitet, ist der Verkäufer berechtigt, hinsichtlich dieser Überschreitung mittels einer Zinsmitteilung Zinsen in Rechnung zu stellen.
8.4 Die vom Verkäufer im Falle eines Versäumnisses in der Vertragserfüllung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens aufgewendeten Kosten gehen zulasten des Käufers. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen wenigstens 15 % des geschuldeten Gesamtbetrages, jedoch mindestens EUR 20,00. Die vom Käufer im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung geschuldeten Zinsen betragen 3 % des Rechnungsbetrages für jeden vollständigen oder laufenden Monat, um den der Fälligkeitstag überschritten ist.
8.5 Der Käufer hat weder einen Rabattanspruch, noch das Recht, Beträge aus irgendeinem Grund vom zu zahlenden Rechnungsbetrag abzuziehen oder zu verrechnen. Es dürfen nur Gutschriften des Verkäufers verrechnet werden.
8.6 Beanstandungen, die Ausstellung von Gutschriften oder Versäumnisse in der Vertragserfüllung durch den Verkäufer stellen keinen Grund dar, den unbestrittenen Teil einer Rechnung nicht rechtzeitig zu bezahlen. Hiermit bleiben die Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels auch in diesem Fall uneingeschränkt in Kraft.
8.7 Im Falle der Nichtzahlung eines fälligen Betrages, eines gerichtlichen Vergleichs, einer Insolvenz, einer Privatinsolvenz nach dem niederländischen Gesetz über die Privatinsolvenz (Wet schuldsanering natuurlijke personen, WSNP), einer Liquidierung des Unternehmens des Käufers oder einer Beschlagnahme des Vermögens des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag bzw. den noch nicht ausgeführten Teil davon aufzulösen und die noch nicht bezahlten Sachen zurückzuholen, unbeschadet des Rechts auf Entschädigung für Gewinneinbußen und/oder erlittene (mittelbare) Schäden. In diesen Fällen ist jede Forderung des Verkäufers an den Käufer unverzüglich und tatsächlich fällig.
8.8 Der Verkäufer kann jederzeit eine Bankgarantie oder eine damit vergleichbare Sicherheit für den Kaufpreis (bzw. einen Teil davon) verlangen.
ARTIKEL 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Abnehmer und seine Konzerngesellschaften zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns.
9.2 Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers - Miteigentum an der neuen Sache, wobei unser Miteigentumsanteil dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.
9.3 Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab.
9.4 Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung an uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen.
9.5 Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
9.6 Scheck-/Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Abnehmer als Erfüllung.
9.7 Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt ausschließlich deutsches Recht.
ARTIKEL 10 Höhere Gewalt
10.1 Im Falle anhaltender höherer Gewalt ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag fristlos aufzulösen, ohne diesbezüglich schadensersatzpflichtig zu sein.
10.2 Im Falle vorübergehender höherer Gewalt ist der Verkäufer berechtigt, die Ausführung des Vertrages aufzuschieben oder den Vertrag fristlos aufzulösen, ohne diesbezüglich schadensersatzpflichtig zu sein.
10.3 Unter anhaltender oder vorübergehender höherer Gewalt werden in jedem Fall verstanden: Alle Umstände, die die Ausführung des Vertrages verhindern, auch wenn diese Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren, wie Sturmschäden oder andere witterungsbedingte Schäden oder Folgeschäden, Feuer, Krieg, Kriegsgefahr, Belagerung, Mobilisierung, Feindseligkeit, Ausschluss, Arbeitskräftemangel, Mangel an Transportmöglichkeiten, Ausfuhr-, Einfuhr- oder Transitverbote, ausbleibende oder nicht rechtzeitige Lieferung durch unsere Zulieferer, Stagnationen in Häfen oder beim Transport, Streiks und alle anderen Umstände, die der Verkäufer vernünftigerweise nicht verhindern konnte.
ARTIKEL 11 Haftung des Verkäufers
11.1 Neben den Bestimmungen in Artikel 7.6 hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer keinerlei Ansprüche aufgrund von Mängeln an den oder in Bezug auf die vom Verkäufer gelieferten Sachen.
11.2 Der Verkäufer haftet nicht für mittelbare und unmittelbare Schäden, einschließlich Folgeschäden (Betriebsschäden und/oder Schäden infolge von Stillstand und/oder entgangenen Einsparungen), Gewinneinbußen, Personenschäden, Sachschäden und/oder Schäden infolge von Nachlässigkeit (einschließlich Schäden an Sachen, an denen gearbeitet wird oder die sich in unmittelbarer Nähe zum Ort, an dem gearbeitet wird, befinden), Goodwill, immaterielle Schäden, ungeachtet deren Ursache, es sei denn, der Verkäufer handelt fahrlässig oder vorsätzlich.
11.3 Der Verkäufer haftet ebenfalls nicht im vorstehenden Sinn für Handlungen seiner Arbeitnehmer oder anderer Personen, für die er das Risiko trägt.
11.4 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden im Falle höherer Gewalt.
11.5 Schäden an Produkten, die durch Beschädigung oder Vernichtung der Verpackung entstehen, gehen auf Rechnung und Risiko des Käufers.
11.6 Der Verkäufer haftet nicht für dem Käufer erteilte Ratschläge und Empfehlungen.
11.7 Der Verkäufer haftet nicht für irgendwelche Schäden, wenn der Käufer seinen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen bzw. seinen Verpflichtungen unter diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
11.8 Der Verkäufer kann nicht zur Erstattung von Schäden verpflichtet werden, die eine mittelbare oder unmittelbare Folge einer Handlung oder eines Versäumnisses des Käufers, seiner Angestellten oder anderer Personen, die vom Käufer oder in dessen Namen beauftragt wurden, sind.
11.9 Wenn der Käufer bzw. eine andere Person, an die der Käufer die vom Verkäufer gelieferten Sachen weitergeliefert hat, einen Rückruf durchführt bzw. durchführen lässt, kann der Verkäufer nur in Bezug auf die damit einhergehenden Kosten (bzw. einen Teil davon) haftbar gemacht werden, wenn:
festgestellt wird, dass der Verkäufer für die Umstände haftbar ist, die dem Rückruf zugrunde liegen, und
der Verkäufer vor dem Rückruf zurate gezogen wurde und ein Mitspracherecht hatte, sowie wenn
festgestellt wird, dass sich der Käufer wie ein redlich handelnder und sachkundiger Fachmann verhalten und versucht hat, die mit dem Rückruf einhergehenden Kosten soweit wie möglich zu beschränken.
11.10 In allen Fällen, in denen der Verkäufer zur Leistung eines Schadensersatzes verpflichtet ist, wird dieser niemals über dem Rechnungswert der gelieferten Sachen und/oder erbrachten Dienstleistungen liegen, durch die ein Schaden verursacht wurde oder die mit einem entstandenen Schaden in Zusammenhang stehen. Wenn der Schaden von einer (Betriebs- oder Produkt-)Haftpflichtversicherung des Verkäufers gedeckt ist, wird der Schadensersatz darüber hinaus niemals über den Betrag hinausgehen, der im betreffenden Fall tatsächlich vom Versicherungsunternehmen ausgezahlt wird.
11.11 Jede Forderung an den Verkäufer – mit Ausnahme der vom Verkäufer anerkannten Forderungen – verfällt nach Ablauf von 12 Monaten nach ihrer Entstehung.
11.12 Der Käufer schützt den Verkäufer, dessen Angestellte und dessen zur Ausführung des Auftrags eingeschalteten Hilfskräfte vor sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich der auf einer Produkthaftung beruhenden Ansprüche, im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages durch den Verkäufer, unbeschadet deren Ursache, sowie vor den daraus für den Verkäufer entstehenden Kosten.
11.13 Die in den vorstehenden Absätzen für den Verkäufer selbst bedungenen Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse sowie die Schadloshaltung werden ebenso bedungen für dessen Angestellte, alle anderen Personen, die im Rahmen der Ausführung des Vertrages vom Verkäufer eingesetzt werden, sowie für diejenigen Personen, von denen der Verkäufer gelieferte Güter und/oder Sachen bezieht, es sei denn, der Verkäufer handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich.
ARTIKEL 12 Rechte des Verkäufers bei Nichterfüllung des Käufers
12.1 Der Verkäufer ist befugt, die (weitere) Pflichterfüllung, einschließlich der Garantie, aufzuschieben oder den Vertrag mit unmittelbarem Eingang aufzulösen, wenn:
- der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag oder seine anderen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht erfüllt.
- der Verkäufer nach Abschluss eines Vertrages Kenntnis von Umständen erlangt hat, die ihm einen triftigen Grund geben zu befürchten, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
- der Käufer aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu stellen und diese Sicherheit nicht gestellt wurde oder unzureichend ist.
- laut dem Verkäufer gesetzliche Vorschriften, Regelungen oder Anweisungen des Verkäufers nicht bzw. nicht uneingeschränkt eingehalten werden.
- der Käufer insolvent ist, einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt, einer Privatinsolvenz nach dem betreffenden niederländischen Gesetz unterliegt, das Unternehmen des Käufers aufgelöst wird, der Käufer sein Unternehmen ganz oder teilweise aufgibt und/oder Sachen und/oder Forderungen des Käufers beschlagnahmt werden.
12.2 Darüber hinaus ist der Verkäufer befugt, den Vertrag aufzulösen (bzw. auflösen zu lassen), wenn die Ausführung des Vertrages aufgrund sich ergebender Umstände unmöglich oder nach Maßstäben der Redlichkeit und Billigkeit nicht länger verlangt werden kann oder sich andere Umstände ergeben, aufgrund derer eine unveränderte Instandhaltung des Vertrages vernünftigerweise nicht erwartet werden kann.
12.3 Wenn ein Vertrag aufgelöst wird, sind die Forderungen des Verkäufers an den Käufer unmittelbar fällig. Wenn der Verkäufer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufschiebt, behält er seine Ansprüche laut Gesetz und Vertrag.
12.4 Der Verkäufer behält jederzeit einen Anspruch auf Schadensersatz, welcher sich unter anderem auf Gewinneinbußen, erlittene Verluste, Produktschäden, Kosten, Zinsen, Transportschäden, Provision, gerichtliche und außergerichtliche Kosten sowie alle weiteren mittelbaren und unmittelbaren mit dem (beabsichtigten) Verkauf in Zusammenhang stehende Schäden und/oder Kosten bezieht.
ARTIKEL 13 Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
13.1 Der Verkäufer behält sich eventuelle gewerbliche Schutz- und Urheberrechte (u.a. Markenrechte) im Zusammenhang mit den von ihm gelieferten Produkten ausdrücklich vor.
13.2 Der Käufer darf die gelieferten Sachen unter Verwendung der Marke oder des Namens des Verkäufers ausschließlich in der gelieferten Verpackung und Eigenschaft weiterverkaufen.
13.3 Der Käufer darf die gelieferten Sachen nicht mit anderen, nicht vom Verkäufer stammenden Sachen ergänzen, um diese als Ganzes unter der Marke oder dem Namen des Verkäufers weiter zu verkaufen.
13.4 Abweichungen von den Absätzen 1, 2 und 3 sind nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Verkäufers erlaubt, die stets eine Beschreibung der erlaubten Abweichung und den Zeitraum, für den die Abweichung gilt, enthält.
ARTIKEL 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
14.1 Alle Verträge unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Die Anwendung der sogenannten Eenvormige Koopwetten sowie des Wiener Kaufvertrages ist ausdrücklich ausgeschlossen.
14.2 Bei einer unterschiedlichen Auslegung einer Übersetzung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und des niederländischen Textes ist der niederländische Text maßgebend.
14.3 Sämtliche Streitigkeiten, die aufgrund eines Angebots des Verkäufers oder im Zusammenhang damit oder aufgrund eines mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrages oder dessen Ausführung entstehen, werden zuerst dem zuständigen Gericht am Sitz des Verkäufers vorgetragen, es sei denn, ein anderes Gericht ist aufgrund zwingenden Rechts zuständig. Abweichend davon ist der Verkäufer befugt, einen Streit dem zuständigen Richter an dem Ort vorzutragen, an dem der Käufer niedergelassen bzw. wohnhaft ist.
 
                     
                 
                     
                